Thema: Gründung

Du möchtest eine Firma gründen? Kennst du den Unterschied zwischen einem Einzelunternehmen, einer BGB-Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft? Wenn dem nicht so ist, dann bist du gewiss nicht allein.

Dennoch ist es wichtig, mit der richtigen Rechtsform das wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gerüst für ein neues Unternehmen zu zimmern, weil dieses weitreichende Auswirkungen hat. Ein Patentrezept gibt es dafür nicht, aber wir stellen dir hier gerne die gängigsten Varianten vor. Besprich diese dann gerne noch mit den genannten Ansprechpartnern.

Eines gleich vorweg: Schnellschüsse verbieten sich bei diesem Thema! Du solltest bei der Unternehmensgründung zunächst sehr genau hinterfragen, was für dich und deinen zukünftigen Betrieb am wichtigsten ist. Dabei darf der Fokus niemals auf nur einen Aspekt, zum Beispiel steuerliche Erwägungen, gelegt werden. Wenn du nämlich die für dich unpassende Rechtsform wählst, dann kommen womöglich – etwa durch Umfirmierung oder Umwandlung – rasch eigentlich vermeidbare Kosten auf dich zu. Da das Thema sehr komplex ist, sollten sich Gründerinnen und Gründer bei der Wahl der Rechtsform und des Firmennamens beraten lassen. Nur so haben sie eine größere Gewähr, dass ihr Unternehmen mit den passenden Voraussetzungen geführt werden kann.

Nun aber zu den unterschiedlichen Varianten: Eine der gebräuchlichsten Rechtsformen ist das Einzelunternehmen oder die Einzelfirma. Sie hat den Vorteil, dem Inhaber ein hohes Maß an Eigenständigkeit zu bieten. So kann er alle Entscheidungen selbst treffen. Allerdings trägt er für die Konsequenzen auch die Verantwortung allein – ob für Gewinne oder Verluste! Die Haftung lässt sich also nicht beschränken und deshalb umfasst diese im Zweifelsfall das Privatvermögen des Inhabers. Kapital wird nicht benötigt, es reicht eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Rathaus.

Wer nicht als „Einzelkämpfer“ in die Selbstständigkeit starten möchte, für den gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR beziehungsweise BGB-Gesellschaft) als eine recht einfache Möglichkeit zur Gründung. Wenn sich mindestens zwei Personen einem gemeinsamen unternehmerischen Ziel verpflichten, dann steht ihnen dieser Weg offen. Sie müssen etwa ihr Kapital und ihre Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens stellen. Da die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für ihre Verbindlichkeiten haften, raten Experten dringend zu einem Gesellschaftsvertrag. Darin sollten etwa die Höhe der Einlage jedes Gesellschafters oder die genaue Beschreibung des Geschäftsgegenstandes enthalten sein.

Auch die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) verlangt mindestens zwei Gesellschafter. Hier gelten neben dem zwingenden Eintrag ins Handelsregister allerdings ganz klare, im Gesetz vorgeschriebene Ausgestaltungen. Bei dieser Variante haftet jeder Gesellschafter uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. Eine Beschränkung ist nicht möglich! Außerdem muss als notwendiger Rechtsformzusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ als Firmenbezeichnung geführt werden. Das gilt insbesondere für Geschäftsbriefe und E-Mails.

Eine „Spielart“ der OHG ist die Kommanditgesellschaft (KG). Auch sie geht von mindestens zwei Gesellschaftern aus, deren Befugnisse und Risikobeteiligungen unterschiedlich definiert werden können. Bei dieser Konstruktion steht auf der einen Seite ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und auf der anderen Seite ein Kommanditist. Letzterer haftet allerdings nur mit seiner Einlage. Es ist durchaus möglich, dass die persönliche haftende Gesellschafterin auch eine GmbH ist. Dann muss der Rechtsformzusatz des Unternehmens „GmbH & Co. KG“ heißen.

Die genannte GmbH, also Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist demnach eine „juristische Person“, die mit dem Eintrag ins Handelsregister fixiert wird. Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Rechtsformen ist der Umstand, dass bei dieser Konstruktion die Haftung auf das Geschäftsvermögen begrenzt ist. Eine persönliche Haftung für die Schulden der Firma trägt der Gesellschafter also nicht! Dieser Vorteil relativiert sich aber, weil Banken in der Regel Kredite nur gegen zusätzliche Sicherheiten vergeben. Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer muss die Gesellschaft nach außen vertreten. Zur Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25000 Euro quasi als Eintrittskarte gesetzlich vorgeschrieben.

Wer sich noch nicht gleich an die Gründung einer GmbH wagen will, für den lohnt sich ein Blick auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Diese Variante gilt sozusagen als Einsteiger-Modell und eignet sich vor allem für Gründerinnen und Gründer, die einen geringen Kapitalbedarf für ihre Unternehmung haben. So muss zunächst lediglich das Stammkapital in Höhe von einem Euro (1 Euro, kein Tippfehler) in bar eingezahlt werden.

Für kleine Unternehmen eher nicht geeignet ist die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG). Das liegt an den recht strengen Regeln und den hohen Gründungskosten von mindestens 50000 Euro als Grundkapital. Erforderlich sind außerdem eine Versammlung der Aktionäre sowie als Organe der Vorstand und der Aufsichtsrat als Überwachungsgremium. Gegenüber den Gläubigern haftet die AG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Marlene Roming

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg